Der Verein BaseMent

ein paar Worte über uns…

BaseMent e.V. ist ein gemeinnütziger, studentischer Verein, der 2011 gegründet wurde und es sich zum Ziel gemacht hat, zur Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit beizutragen. Durch unsere ehrenamtliche Arbeit wollen wir Kinder und Jugendliche in Erfurt unterstützen, ihre Persönlichkeits-entwicklung fördern und ihnen neue Perspektiven eröffnen, um die lokale Jugendarbeit aktiv mitzugestalten. Im Laufe der Jahre haben wir ein umfangreiches Netzwerk aufgebaut und kooperieren heute mit dem Stadtjugendring als Dachverband der Erfurter Jugendverbände sowie zahlreichen Jugendhäusern, Schulen und sozialen Einrichtungen.

Team

Was uns ausmacht

Herzenssache

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Herzenssache!

Wir möchten mit unserer Arbeit erreichen, dass unsere Schützlinge sich ernst genommen und gesehen fühlen. Wir unterstützen sie, bringen sie in ihrer individuellen Entwicklung weiter und sorgen dafür, dass sie sich mit ihren Mentor:innen wohlfühlen. Unsere höchste Priorität ist nicht, Mentees zu Einserschüler:innen zu machen. Mentoring ist für uns in erster Linie Herzenssache, kein Job.

Nachhaltigkeit

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Nachhaltigkeit

Unsere Arbeit in den Tandems und im Team gewährleisten positive Entwicklungen und Lerneffekte, weil wir zusammen viel erreichen können. Wir unterstützen Kinder und Jugendliche in ihrem Alltag und stehen ihnen zur Seite: mit gemeinsamen Ausflügen, schulischer Unterstützung und allem, was eine gute Freundschaft bieten kann. So schaffen wir nachhaltig Selbstvertrauen, Selbstständigkeit und Freundschaften.

Teamarbeit

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Teamarbeit

Wir sind ein bunter Haufen motivierter, junger Menschen, die eng im Team zusammenarbeiten, um erfolgreiches Mentoring zu ermöglichen. Auch ressortübergreifend tauschen wir uns stetig miteinander aus. Aus der Verlässlichkeit und Offenheit, die unser Miteinander prägen, haben sich über das Ehrenamt hinaus schon viele neue Freundschaften entwickelt.

Netzwerk

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Netzwerk

Neben dem Mentoring ist die Kooperation mit Verbänden, Jugendhäusern und Schulen ein wichtiger Teil unserer Arbeit. Im Laufe der Jahre konnten wir ein umfangreiches Netzwerk aufbauen, das uns die Möglichkeit bietet, Jugendliche in ganz Erfurt zu erreichen und umfängliche Kompetenzen aufzubauen. Als gemeinnütziger Verein gestalten wir mit unseren Partner:innen die Erfurter Jugendarbeit aktiv mit.

vielleicht noch ein paar Zahlen zu uns…

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Mentor:innen

und

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Teammitglieder
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Mentees

und

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Tandems

Teammitglied werden

Du bist bei uns richtig, wenn Du…

  • Dich kreativ ausleben willst

  • Lust auf Arbeit im Team hast

  • Deine Organisationsfähigkeiten ausbauen willst

  • Spaß daran hast, neue Ideen zu entwickeln

  • Einfach gerne neue Erfahrungen sammelst

Unsere Satzung

Zu jeden guten Verein gehört eine Satzung, die den Grundstein seiner Arbeit legt.
Da dieser Text standardmäßig jedoch ziemlich lang
und komplex ist, haben wir ihn hier ausgeblendet. Solltest du dennoch
Interesse haben, ihn zu lesen – fühl dich völlig frei, ihn
unter diesen kurzen Zeilen zu öffnen.

Satzung
Stand: 02.02.2022

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „BaseMent“. Als eingetragener Verein führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt / Thüringen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Das Vereinslogo ist

Sowie das Logo

beziehungsweise mit verkehrten Farben.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein BaseMent verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Betreuung förderbedürftiger Jugendlicher. Ziel soll sein, Jugendlichen Hilfestellungen in ihrem Bildungsalltag zu geben und durch eine vom Verein organisierte Freizeitgestaltung auf eine nachhaltige Persönlichkeitsentwicklung hinzuwirken.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

(6) Der Verein versteht sich als weltoffen, demokratisch, solidarisch und antidiskriminierung. Diese Werte bilden die Grundlage der Vereinsarbeit.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden. Es wird zwischen ordentlichen und fördernden Mitgliedern unterschieden.
a) Nur natürliche Personen können eine ordentliche Mitgliedschaft erwerben.
b) Juristische Personen können ausschließlich förderndes Mitglied werden.
(2) Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt. Fördernde Mitglieder haben eine ausschließlich beratende Funktion.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet in zweiter Instanz die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft wird mit der Annahme des Mitgliedschaftsantrages durch den Vorstand wirksam.
(5) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(6) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des BaseMent e.V. in den Verein als Ehrenmitglied auf Lebenszeit aufnehmen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist zum Ende des halben Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied, sei es ordentlich oder fördernd, kann durch Beschluss von zwei Drittel der Mitglieder der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es 

  1. a) Schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten und Werte wiederholt verletzt hat oder
  2. b) Mehr als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher und elektronischer Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat oder 
  3. c) den Werten des Vereins durch die von ihm:ihr getätigten Handlungen oder Aussagen grundsätzlich widerspricht. 

(4) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Dies ist ihm mindestens zwei Wochen vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch den Vorstand mitzuteilen.

(5) Bis die nächste Mitgliederversammlung zusammentritt, um über den Ausschluss zu entscheiden, hat der Vorstand das Recht, mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vorstandes, ein Mitglied von der Vereinsarbeit freizustellen. Dem Mitglied ist bei einer Freistellung nicht gestattet im Namen des Vereins zu handeln. Eine Freistellung ist schriftlich durch den Vorstand mitzuteilen. Die Freistellung darf nicht länger als 12 Wochen anhalten, danach ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss es Mitgliedes entscheidet, oder die Freistellung aufzuheben. 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes ordentliche und fördernde Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung von BaseMent aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.
(2) Jedes ordentliche und fördernde Mitglied hat die Pflicht, die Interessen von BaseMent zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen von BaseMent durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes ordentliche und jedes fördernde Mitglied hat einen halbjährlichen, im Voraus fällig werdenden, Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird vom Vorstand vorgeschlagen und muss von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit angenommen werden. Für die Bestimmung der Höhe des Mitgliedsbeitrags ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
(3) Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt mindestens 2 Euro pro vollem Kalendermonat. Der Mitgliedsbeitrag für fördernde Mitglieder beträgt mindestens 2 Euro pro vollem Kalendermonat. Jedes Mitglied kann sich freiwillig zu einem höheren Beitrag verpflichten.
(4) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes,
d) Die Aufnahme neuer Mitglieder.
(2) Der Vorstand besteht aus dem:der 1. Vorsitzend:en, seinen:r Stellvertreter:innen und dem:r Schatzmeister:in. Aus den Reihen der Stellvertreter:innen wird ein:e 2. Vorsitzende:r bestimmt. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder ist auf bis zu fünf Personen beschränkt. Der:Die 1. Vorsitzende und der:die 2. Vorsitzende werden vom Vorstand mehrheitlich gewählt. Sie vertreten den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein der:die Schatzmeister:in und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam.
(3) Die Wahlen werden von einer zuvor mehrheitlich gewählten Wahlkommission mit einem:r verantwortlichen Wahlleiter:in geheim durchgeführt. Jedes anwesende Vereinsmitglied hat fünf Stimmen. Jede zur Wahl stehende Person darf lediglich einmal pro Mitglied gewählt werden. Es muss nicht die maximale Anzahl von fünf Stimmen ausgeschöpft werden. Um in den Vorstand gewählt zu werden, muss die Person mindestens zwei Stimmen erhalten.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr einzeln gewählt. Die Wahl erfolgt als Listenwahl. Der:Die Schatzmeister:in wird durch die Mitgliederversammlung direkt, in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Der Vorstand sichert bei gutem Gewissen die ganzjährige Anwesenheit in Erfurt zu. Ausgenommen davon sind all jene Vorstandsmitglieder, welche extern BaseMent-Projekte betreuen. Mitglieder des Vorstandes können nur volljährige, ordentliche Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wird durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des neuen Vorstandes durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt.

(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem:der 1. Vorsitzenden, bei dessen:deren Verhinderung von dem:der 2. Vorsitzenden und bei dessen:deren Verhinderung von einem:einer seiner:ihrer Stellvertreter:in, einberufen und geleitet. Eine Einberufungsfrist von zwei Tagen ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimme des:der 1. Vorsitzenden, bei dessen:deren Verhinderung die des:der 2. Vorsitzenden. Sollte eines der Vorstandsmitglieder physisch an der Teilnahme gehindert sein, ist es möglich mit Hilfe eines Videochatprogrammes dennoch teilzunehmen.
(6) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist jedem Vorstandsmitglied in Kopie zu zuschicken und bei der nächsten Vorstandssitzung durch diese zu beschließen.
(7) Bis zu einem Geschäftswert von 20 Euro kann jedes Vorstandsmitglied im Sinne des Vereins selbstständig handeln, der restliche Vorstand kann mit der Mehrheit, auf Vorschlag eines weiteren Mitgliedes oder Zweifel des:der Schatzmeister:in mit Beschluss nachträglich gegen die Verwendung stimmen.
(8) Bei dringenden Entscheidungen kann der:die 1. Vorsitzende Online-Abstimmungen über ein geeignetes, allen zugängliches Kommunikationsmittel anordnen. Die Beschlüsse sind dabei so zu formulieren, wie sie angenommen werden sollen. Den Vorstandsmitgliedern wird 3 Tage Zeit gegeben, um abzustimmen. Wenn nach Ablauf der Frist mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder abgestimmt haben, ist die Abstimmung beschlossen und wird an das Protokoll der nächsten Sitzung angehangen.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) Die Auflösung des Vereins,
c) Die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des §3 (3), die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
e) Die Festsetzung der Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge gemäß §6

(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder elektronisch per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder elektronisch per E-Mail eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderung der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem:der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem:der 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem:einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter:in geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zusätzlich der erschienenen Vorstandsmitgliedern drei weitere ordentliche Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von dem:der Protokollführer:in und von dem:der Versammlungsleiter:in zu unterschreiben und bei der nächsten Mitgliederversammlung zu beschließen.

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende des Vorstandes und ihre Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen des Vereins an den Stadtjugendring Erfurt e.V. für die Unterstützung einer Interessengemeinschaft der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit in Erfurt.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 11 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein oder werden, so bleibt die Satzung im Übrigen gleichwohl gültig. Die ungültige Bestimmung ist durch satzungsändernden Beschluss der Mitgliederversammlung so zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird. Gleiches gilt, wenn bei der Durchführung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

Trete mit uns in Kontakt!

Mainzer Straße 21/7.03, 99089 Erfurt